AGB
1) Geltungsbereich
(1) Der Abschluss des Vertrages erfolgt zu unseren nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Anwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers oder sonstiger Dritter wird ausdrücklich widersprochen.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
2) Vertragsabschluss
Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch Lieferung der Ware bzw. durch die Mitteilung der Auslieferung annehmen.
3) Lieferung und Zahlung
Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind auf der Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung näher ausgewiesen. Sämtliche Preisangaben verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlich gültiger Umsatzsteuer. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag ohne jeden Abzug vom Kunden innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungszugang ausschließlich auf eines der auf der Rechnung genannten Konten zu zahlen. Unsere Vertreter sind grundsätzlich nicht berechtigt, die Bezahlung unserer Waren entgegenzunehmen, es sei denn, sie haben im Einzelfall unsere Ausdrückliche schriftliche Genehmigung erhalten und können diese vorweisen.
4) Lieferzeiten
Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder Unmöglichkeit bzw. Nichterfüllung, auch solche, die bis zu Rücktritt vom Vertrag entstanden sind, sind ausgeschlossen. Es sei denn, dass ein gesetzlicher Vertreter der Firma vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
5) Teillieferungen
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für Sie zumutbar ist.
6) Versand / Versandkosten
Die Versendung der Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versandkosten tragen sollten.
7) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von fälligen Zahlungen nur zu, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
8) Haftung
Mit Ausnahme der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Haftsumme wird durch die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Für Folgeschäden wird nicht gehaftet.
9) Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
(3) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 5. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.(4)Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
(4) Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Faktorring verkauft, so wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
(5) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall kann der Verkäufer dem Käufer den Forderungseinzug durch sich oder beauftragte Dritte androhen. Nach Fristablauf ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
(6) Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
(7) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
(8) Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
(9) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
(10) Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z. B. Wechselhaftung), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
8) Gefahrübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
9) Gewährleistung
Ansprüche aufgrund von offensichtlichen Mängeln sind unverzüglich nach Wareneingang geltend zu machen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Bei Reklamationen muss das Kaufdatum mit einer Rechnung nachgewiesen werden. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den normalen Verschleiß oder die Abnutzung.
10) Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag und das sich daraus ergebende Rechtsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CSIG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Firmensitz unserer Gesellschaft.
11) Haftungsausschluss
Wir haften bei eventuellen Schreibfehlern und technischen Änderungen, sowie für den Inhalt der aufgeführten Beschreibungen und Preisangaben nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
12) Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.“
Stand 01.10.2020